Allgemeine Geschäftsbedingungen

B2B AGB Stand Juni 2016

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten für alle Verkaufsgeschäfte an unsere unternehmerischen Kunden (im Folgenden: 'Besteller'). Sie gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
(2) Unsere Verkaufbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

§ 2 Angebotsunterlagen
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Ist die Bestellung des Bestellers als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als 'vertraulich' bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen, Verpackung, Versand
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise 'EXW Norderstedt' (INCOTERMS 2010), inklusive Verpackung; bei einer aufwendigen Verpackung werden die Kosten dem Kunden gesondert aufgegeben.
(2) Ändern sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung öffentliche Abgaben oder Gebühren, insbesondere Zölle, Mehrwertsteuern oder Maut, die sich auf den Auftragspreis auswirken, so ist jeweils die Partei, die einen Preisnachteil durch die Änderung erleidet, berechtigt, bis zur erfolgten Lieferung eine entsprechende Anpassung des vereinbarten Auftragspreises zu verlangen. Das Recht der Preisanpassung beschränkt sich in diesem Fall auf maximal 15% des vereinbarten Auftragspreises. Beträgt die Preisanpassung mindestens 10%, ist die andere Vertragspartei berechtigt, binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Erhalt des Preisanpassungsverlangens vom Kaufvertrag zurückzutreten. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn sich Währungsschwankungen oder behördliche Maßnahmen (etwa eine Zollbeschau) auf die Kosten der Warenbeschaffung durch uns auswirken.
(3) Der Mindestbestellwert pro Auftrag beträgt 150,- € im grenzüberschreitenden Verkehr (trockene Grenze), für Überseeaufträge € 1.000,- (nasse Grenze), sofern keine Sondervereinbarungen getroffen sind. Wir behalten uns vor, Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% vorzunehmen, wenn dies aus Verpackungs- oder Produktionstechnischen Gründen notwendig ist. Der Preis wird entsprechend der tatsächlichen Liefermenge angepasst.
(4) Unsere Preise verstehen sich netto. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(5) Die Verpackung erfolgt in handelsüblicher Weise nach unserer Wahl unter Berücksichtigung der Transportwege (See, Luft- oder Landtransport) und ist im Angebotspreis enthalten. Sonderwünsche für Verpackungen gehen zu Lasten des Bestellers.
(6) Die Auswahl des Transportmittels steht uns frei, soweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden sind. Mehrkosten für eine vom Besteller gewünschte besondere bzw. beschleunigte Versandart trägt der Besteller, auch dann, wenn wir frachtfrei liefern.
(7) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
(8) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) nach Erhalt der Kaufsache zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs.
(9) Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
(10) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn und soweit seine Gegenansprüche entweder im Gegenseitigkeitsverhältnis (§ 320 BGB) zu den von uns geltend gemachten Ansprüchen stehen oder rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zudem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Vorbehalt der Selbstbelieferung, höhere Gewalt
(1) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleiben vorbehalten.
(2) Regierungsmaßnahmen, Aufstände, Streiks, Aussperrungen, Feuer, Maschinenstörungen, Engpässe in der Material- oder Energieversorgung, Transportbehinderungen sowie sonstige, von uns nicht beherrschbare Gründe, die die normale Fertigung oder Versendung verzögern, gelten als 'höhere Gewalt' und berechtigen uns zur entsprechenden Verschiebung des Liefertermins. Wir sind verpflichtet, dem Besteller unverzüglich von derartigen Umständen zu unterrichten, wenn wir hiervon Kenntnis erlangen. Ist eine verzögerte Leistungserbringung auf Grund der vorgenannten Ereignisse für eine Partei unzumutbar, ist diese Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 5 Lieferzeit
(1) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, handelt es sich bei von uns angegebenen Lieferterminen und Lieferfristen um ca.-Fristen. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Unsere Haftung bestimmt sich nach § 7.

§ 6 Mängelhaftung
(1) Der Besteller ist bei Eingang der Kaufsache zur unverzüglichen Untersuchung wie auch zur unverzüglichen Rüge von entdeckten Mängeln verpflichtet. Als unverzüglich gelten 7 Tage, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände einen anderen Zeitraum als angemessen erscheinen lassen. Verletzungen dieser Obliegenheit führen zur Genehmigung der Kaufsache nach § 377 HGB. Entsteht hinsichtlich gelieferter Produkte der Verdacht eines nicht nur völlig unerheblichen Mangels, so ist der Besteller verpflichtet, uns die vorliegenden Verdachtsmomente unverzüglich mitzuteilen, auch wenn noch weitere Untersuchungen durchgeführt werden müssen, um den Mangel zu verifizieren. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt zur Schadensersatzpflicht des Bestellers, es sei denn, er hat diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Zur Abwendung von Mangelfolgeschäden führt der Besteller vor Verwendung der Kaufsache zumindest in Stichproben geeignete Testverfahren durch.
(2) Geringfügige Farbabweichungen unserer Produkte allein stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Reklamation.
(3) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Erhöhen sich die Kosten einer Mangelbeseitigung, weil der Besteller die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht hat, trägt er diese Mehrkosten selbst.




(4) Die Rechte des Bestellers zu Rücktritt und Minderung richten sich nach dem Gesetz, soweit nicht diese Verkaufsbedingungen Sonderregelungen vorsehen.
(5) Jegliche Mängelansprüche des Bestellers verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die vorstehende verkürzte Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einen Mangel der verkauften Sache oder die Verletzung einer Nacherfüllungspflicht zurückzuführen sind. Diese Ausnahme für Schadenersatzansprüche findet aber nur Anwendung auf Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung von Leben, Leib, Körper oder Gesundheit oder auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten von uns oder einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz beruhen. Die Regelungen über den Unternehmerrückgriff beim Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 479 BGB) bleiben hiervon unberührt.
(6) Ferner weisen wir darauf hin, dass alle von uns zur Verfügung gestellten Produktinformationen nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden. Es wird keine Gewährleistung oder Garantie hierauf gegeben, bzw. Schadenersatz geleistet. Die Informationen beziehen sich nur auf die von uns geprüften Produkte, die von uns beschrieben wurden und haben mit der Produktverwendung oder irgendeinem anderen Material oder Verfahren nichts zu tun. Der Besteller hat die Produktinformationen zu beachten und im eigenen Interesse eigene Tests durchzuführen, bevor die Produkte eingesetzt werden. Er muss sicherstellen, dass die für ihn gültigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.

§ 7 Schadensersatzhaftung
(1) Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor. Unter einer wesentlichen Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht gemeint, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.
(2) Die Haftung beschränkt sich jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens, sofern nicht Vorsatz vorliegt.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für eine Haftung nach dem Produkthaftungsrecht oder für Fälle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(4) Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers nach § 284 BGB sind insoweit abbedungen, als ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung nach den vorstehen Regelungen ausgeschlossen ist.

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Liegen beim Besteller die objektiven Voraussetzungen für die Pflicht vor, einen Insolvenzantrag zu stellen, so hat der Besteller - ohne dass es einer entsprechenden Aufforderung bedarf - jede Verfügung über die Kaufsache, gleich welcher Art, zu unterlassen. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich den Bestand an Kaufsachen zu melden. In diesem Fall sind wir ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Kaufsachen zu verlangen. Wurde die Kaufsache verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder mit anderen Produkten verbunden, sind wir berechtigt, die Herausgabe an einen Treuhänder zu verlangen; der Besteller ist verpflichtet, sämtliche Miteigentümer an den Kaufsachen mit ihrer Firma bzw. Namen, Anschrift und Miteigentumsanteil mitzuteilen. Gleiches gilt sinngemäß für Forderungen, die nach den vorstehenden Absätzen an uns abgetreten sind; zusätzlich hat der Besteller unaufgefordert die Namen und Anschriften aller Schuldner sowie die die Forderungen gegen sie belegenden Dokumente an uns in Kopie zu übermitteln.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 Gerichtsstand - Erfüllungsort / Datenschutz
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist an unserem Geschäftssitz, falls der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder juristisches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für die Lieferung und für etwaige Gewährleistungsansprüchen des Bestellers.
(4) Der Kunde wird auf § 26 Abs. 1 BDSG verwiesen, wonach wir die im gegenseitigen Geschäftsverkehr üblichen und für uns innerbetrieblich notwendigen Daten des Kunden speichern.